Ihr habt Lust auf Sport und Fußball? Es reicht Ihnen nicht, einfach nur die Sportschau zu sehen? Ihr möchtet Euch bewegen und selbst über jedes Ihrer Tore jubeln? Dann kommt zum RSV-GA
Klosterhardt!
Bei einer Mitgliedschaft könnt Ihr sicher sein, dass Ihr nicht nur Spaß am Spiel, sondern auch neue Freunde finden werdet. Mit unseren starken und ambitionierten Teams sind wir in der Region bekannt
und beliebt. Auch wenn Ihr uns abseits des Sports unterstützen wollt, freuen wir uns über jede Mitgliedschaft und jedes Engagement.
11. Februar 2011
§ 1 Name, Sitz und Zweck und Gemeinnützigkeit.
Der Verein führt den Namen:
„Rasensportverein-Glückauf Klosterhardt e. V.“
Sein Sitz ist in Oberhausen-Osterfeld-Klosterhardt.
Der Verein dient der Pflege der Leibesübungen und der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Jugend. Er soll das Verständnis für die Aufgabe in der öffentlichen Meinung wecken und fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Form. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat eine Jugendordnung, welche Bestandteil dieser Vereinssatzung ist.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaftsrechte sind die gleichen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 3 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft des Vereins kann ohne Rücksicht auf ihr Alter jede unbescholtene Person erwerben. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand. Die aufgenommenen Personen erwerben die Rechte als Mitglied mit der Bestätigung der beantragten Aufnahme; sowie der erstmaligen Entrichtung des jeweils gültigen Jahresbeitrages.
§ 5 Ablehnung der Aufnahme
Die Aufnahme kann durch die Versammlung abgelehnt werden. Selbige ist zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
§ 6 Beiträge
Der Beitrag wird alljährlich in der Hauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Betrag ist pünktlich monatlich per Barzahlung oder jährlich/halbjährlich per Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 7 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in den Versammlungen und Hauptversammlungen des Vereins, so bald er Senior ist. Er kann zu allen Ehrenämtern des Vereins gewählt werden.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen gewissenhaft zu beachten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen. Aus ihren Verhalten auf Sportplätzen, im privaten und öffentlichen Leben, darf das Ansehen des Vereins keinen Schaden erleiden. Für die Spieler ist außerdem die Spielordnung maßgebend.
§ 8 Unfallschäden und Schadenersatz
Bei Schäden, die durch Ausübung des Sportes entstehen, be-steht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Entschädigung, jedoch hat der Verein für die Mitglieder einen Versicherungsschutz im Rahmen der Sporthilfe e.V. abzuschließen.
Der Verein haftet nicht für die an den Übungsstellen unter-gebrachte Sportbekleidung und für die dorthin mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen und andere Gegenstände.
Der Vorstand kann über liegen gebliebene oder von ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern zurückgelassene Gegenstände verfügen, wenn diese aufgrund einer schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb eines Monats abgeholt werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 10 Ehrungen und Vereinsstrafen
Der Verein verleiht Ehren- und Leistungsnadeln. Ehren- und Leistungsnadeln können durch Beschluss des Vorstandes in Silber oder Gold für besondere sportliche Leistungen oder langjährige, ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein verliehen werden.
Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern, die gegen Satzungsvorschriften Anständigkeit und Sportlichkeit im Sport, sowie gegen
Benutzungsvorschriften der Vereinseinrichtungen, wozu auch Einrichtungen gehören, die dem Verein zur Nutzung überlassen sind, verstoßen oder ein vereinsschädigendes Verhalten gezeigt haben,
Ordnungsmaßnahmen in Form von Verwarnungen, Verweisen, Platz-, Spiel- und Klubhaussperren und sonstige Teilnahmebeschränkungen sowie den Ausschluss aus dem Verein aussprechen. Die Abteilungen üben
die Vereinsgewalt mit Ausnahme des Vereinsausschlusses für den
Bereich Ihrer Abteilung gegenüber den Abteilungsmitgliedern aus, der Vorstand ist immer zu unterrichten.
Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich in Form von Einschreibemitteilungen dem Betroffenen mitzuteilen. Dieser kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
§ 11 Vorstand
Der Verein wird verwaltet durch den Vorstand. Er besteht aus:
§ 12 Beirat
Außer dem Vorstand besteht ein Beirat. Er besteht aus:
§ 13 Vorstand und Beirat
Der Vorstand und der Beirat werden für zwei Jahre in der im Laufe der Monate Januar/Februar stattfindenden Hauptversammlung bis zur nächsten Hauptversammlung mit Neuwahlen (2 Jahre) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind; der Beirat, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstand und Beirat fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Soweit die Vorstands- und Beiratssitzungen nicht regelmäßig sind, genügt die Einladung durch Drucksache, Karte oder einfachen Brief.
Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Unaufschiebbare Verfügungen außerhalb der Vorstands- und Beiratssitzungen kann der Präsident allein treffen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und verfügt über Einnahmen und Ausgaben. Er kann einen besoldeten Geschäftsführer anstellen, nachdem vorher eine Mitgliederversammlung darüber grundsätzlich entschieden hat. Belege, die über 50,00 € ausweisen, müssen jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus, so vervollständigt sich der Vorstand oder Beirat durch Selbstergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Zur Unterstützung des Vorstandes können von ihm und den Mitgliederversammlungen Ausschüsse gebildet werden, die die vom Vorstand und den Mitgliederversammlungen ihnen übertragenen Rechte haben.
§ 14 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung (alle zwei Jahre) zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat hat die Aufgaben der Satzung zu erfüllen. Der Ehrenrat ist ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung (mit Neuwahlen, alle 2 Jahre) zu wählen.
§ 15 Geschäftsführer/Schriftführer
Die Geschäftsführer/Schriftführer fertigen die Protokolle von den Mitglieder- und Vorstandsversammlungen an. Sie besorgen den Schriftwechsel und halten die Vereinsschriften in Verwahr. Sie vervollständigen die Satzungen nach den Beschlüssen der Hauptversammlungen und führen das Inventarverzeichnis und ein Verzeichnis der Mitglieder. Die Arbeitseinteilung unter ihnen bestimmt der Vorstand.
§ 16 Kassierer
Die Kassierer besorgen alle Einnahmen und Ausgaben, führen über dieselben Buch und legen jährlich über den Kassenbestand des Vereins Rechnung vor, diese muss eine deutliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben mit Belegen enthalten. Aus dieser Abrechnung muss außerdem der Vermögensstand des Vereins klar und ersichtlich sein. Die Arbeitseinteilung unter den Kassierern bestimmt der Vorstand.
§ 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche (Hauptversammlung) oder außerordentliche. Sie werden vom Präsident einberufen. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit anberaumt, müssen aber einberufen werden, wenn mindestens 1/10 Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt Einladung in recht verbindlicher Form, durch Bekanntmachung in mindestens 2 Ortszeitungen spätestens 3 Tage vorher. Auf Beschluss des Vorstandes kann an Stelle der Bekanntmachung durch die Zeitungen schriftliche Einladung durch Aushang (im Schaukasten am Haupteingang der Platzanlage), Drucksache, Karte oder einfachen Brief erfolgen.
§ 19 Hauptversammlung
Jährlich findet eine Hauptversammlung ohne Neuwahl des Vorstandes im Monat Januar oder Februar statt.
Sie hat mindestens über folgende Gegenstände zu beschließen:
Alle zwei Jahre findet eine Hauptversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes im Monat Januar oder Februar statt.
Sie hat mindestens über folgende Gegenstände zu beschließen:
§ 20 Wahlen und Abstimmungen
Die Wahl des Vorstandes in der Hauptversammlung und die Abstimmungen über die Anträge des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder kann durch Zuruf erfolgen. Wird dem von mindestens 3 Mitgliedern widersprochen, so erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Alle Abstimmungen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das Stimmrecht kann in allen Fällen von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden.
§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über
Im Ganzen sind 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 22 Beschlussfähigkeit
Jede satzungsgemäß stattfindende und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
§ 23 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Gleichzeitig darf bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke (Sporthilfe e. V. Duisburg) verwendet werden.
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