RSV-GA Klosterhardt
RSV-GA Klosterhardt

MITGLIEDSCHAFT

Ihr habt Lust auf Sport und Fußball? Es reicht Ihnen nicht, einfach nur die Sportschau zu sehen? Ihr möchtet Euch bewegen und selbst über jedes Ihrer Tore jubeln? Dann kommt zum RSV-GA Klosterhardt!

Bei einer Mitgliedschaft könnt Ihr sicher sein, dass Ihr nicht nur Spaß am Spiel, sondern auch neue Freunde finden werdet. Mit unseren starken und ambitionierten Teams sind wir in der Region bekannt und beliebt. Auch wenn Ihr uns abseits des Sports unterstützen wollt, freuen wir uns über jede Mitgliedschaft und jedes Engagement.

 

 

 

 

Satzungen des Rasensportverein-Glückauf Klosterhardt e. V.

Satzung des RSV-GA Klosterhardt e.V.

 

21.10.2024

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein hat den Namen „RSV-GA Klosterhardt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oberhausen - Klosterhardt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breitensports. Der Verein dient der Pflege der Leibesübungen und der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Jugend. Er soll das Verständnis für die Aufgabe in der öffentlichen Meinung wecken und fördern. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt i. d. R. durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter (m/w/d).
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Abteilungen

 

  1. Der Verein ist nach den verschiedenen Sportarten in Abteilungen aufgeteilt. Bei Bedarf können jederzeit weitere Abteilungen eingerichtet werden.
  2. Die Abteilungen sind Teile des Vereins und haben rechtlich keine Selbständigkeit. Die Abteilungen stehen unter der Leitung eines Abteilungsleiters, der den Beschlüssen des Vorstandes unterworfen ist. Über die Einteilung in Abteilungen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Vereinsmitglieder können mehreren Abteilungen angehören.Die Hauptversammlung kann auf Antrag durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder Abteilungen in ganz besonderen Fällen auflösen. Abteilungsleiter und Mitglieder der betroffenen Abteilung müssen dazu vorher gehört werden.
  4. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und vom Vorstand bestätigt. 
  5. Die Angelegenheiten der Abteilungen regeln diese durch die Mitgliederversammlungen der jeweiligen Abteilung und durch ihren Abteilungsvorstand. Der Abteilungsvorstand ist zudem ermächtigt eigene Geschäftsordnungen, insbesondere eine Jugendordnung aufzustellen. Diese eigenen Geschäftsordnungen ergänzen die Ordnungen des Vereines, stehen diesen aber nicht entgegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaftsrechte sind die gleichen. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann ohne Rücksicht auf ihr Alter jede Person erwerben. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand. Die aufgenommenen Personen erwerben die Rechte als Mitglied mit der Bestätigung der beantragten Aufnahme; sowie der erstmaligen Entrichtung des jeweils gültigen Beitrages. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller (m/w/d) die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

 

§ 6 Unfallschäden und Schadenersatz

 

  1. Bei Schäden, die durch Ausübung des Sportes entstehen, besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Entschädigung, jedoch hat der Verein für die Mitglieder einen Versicherungsschutz im Rahmen der Sporthilfe e.V. abzuschließen.
  2. Der Verein haftet nicht für die an den Übungsstellen untergebrachte Sportbekleidung und für die dorthin mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen und andere Gegenstände.
  3. Der Vorstand kann über liegengebliebene oder von ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern zurückgelassene Gegenstände verfügen, wenn diese aufgrund einer Aufforderung nicht innerhalb eines Monats abgeholt werden.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt. Der Vorstand ist für den Erlass und Änderungen der Beitragsordnung zuständig.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Rechte und Pflichten

 

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

§ 10 Organe

 

  1. Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem erweiterten Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des geschäftsführenden Vorstands. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an
    1. die Geschäftsführer (m/w/d)
    2. die Abteilungsleiter (m/w/d)
    3. die Beisitzer (m/w/d)
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung werden u.a. nähere Bestimmungen über die Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsführung festgelegt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Eine regelmäßig durchzuführende Vorstandssitzung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und werden innerhalb des Vorstandes zur Kenntnisnahme verteilt. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder als Berater zu Vorstandssitzungen heranziehen.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in Ziffer (2). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der in Ziffer (2) genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen (m/w/d) bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 12 Einberufung zur Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche (Hauptversammlung) oder außerordentliche. 
  2. Die Einladung erfolgt durch einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt die Einladung in verbindlicher Form unter Mitteilung aller Punkte der Tagesordnung durch Aushang (im Schaukasten am Haupteingang der Platzanlage) und auf der Internetseite / Social Media Auftritt.
  3. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit anberaumt, müssen aber einberufen werden, wenn mindestens 1/4 Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

  1. Jährlich findet eine Hauptversammlung nach Möglichkeit im ersten Jahresquartal statt. Sie hat mindestens über folgende Gegenstände zu beschließen:
  2. Jahresbericht und Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern (m/w/d) 
  5. Alle zwei Jahre zwingend : Neuwahl des Vorstandes

 

 

 

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstand.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
  3. Die Wahl des Vorstandes in der Hauptversammlung und die Abstimmungen über die Anträge des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder kann durch Zuruf erfolgen. Wird dem von mindestens 3 Mitgliedern widersprochen, so erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. 
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht. Das Stimmrecht kann in allen Fällen von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (m/w/d) und dem Protokollführer (m/w/d) zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. der Versammlungsleiter (m/w/d)
  3. der Protokollführer (m/w/d)
  4. die Zahl der erschienenen Mitglieder
  5. die Tagesordnung
  6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

 

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. 
  2. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Kassenprüfer (m/w/d) haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 
  4. Die Kassenprüfer (m/w/d) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstand - Strategie und Finanzen (m/w/d) und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (m/w/d) (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestimmt diese gemeinnützige Einrichtung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 19 Ordnungen

 

  1. Alle Vereinsordnungen sowie die Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen

§ 20 Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05. Januar 2024 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Hier findet Ihr uns

RSV-GA Klosterhardt e.V.
Harkortstr. 129
46119 Oberhausen

 

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